ESTA Freigabe und das neue Einreiseverbot der USA: Was ändert sich für mich?
Wie wirkt sich das neue Einreiseverbot auf einen ESTA Freigabe aus?
Wie beinflußt das neue Einreiseverbot meine ESTA Freigabe? Am 29. Juni 2017 ist ein neues Einreiseverbot für die USA in Kraft getreten. Auch das höchste amerikanische Gericht, der Supreme Court, konnte es nicht stoppen. Der Grund war, daß ausreichende Nachbesserungen an den Punkten erfolgten, an denen alle vorherigen Versionen gescheitert sind.
Auch Reisende aus Deutschland und anderen Visa Waiver-Staaten sollten sich jetzt darüber informieren, inwieweit das Einreiseverbot sie betreffen könnte.
Die Grundprinzipien der Vorgängerversionen sind auch in der neuesten Ausführung des Einreiseverbots enthalten geblieben: in erster Linie sind Personen aus Libyen, Syrien, dem Sudan, dem Iran, Somalia und dem Jemen von der Präsidentenverfügung betroffen. Neu sind die Milderungen und Ausnahmeregelungen: jetzt dürfen Bürger(innen) der oben genannten Staaten trotz Einreiseverbot in die USA reisen, wenn sie nachweisen können, dass sie enge Bindungen zu bereits in den USA ansässigen Personen (Familienmitgliedern) oder Organisationen unterhalten (nähere Informationen dazu finden Sie im unteren Abschnitt).
Die vom Einreiseverbot betroffenen Staaten sind natürlich keine Visa Waiver-Staaten, da sie die Anforderungen für die Teilnahme an diesem Programm für visafreies Reisen von vornherein nicht erfüllen. Deutsche Staatsbürger(innen), die zukünftig eine ESTA Freigabe beantragen und unter dem Visa Waiver-Programm in die USA einreisen wollen, könnten allerdings betroffen sein, wenn sie zusätzlich zur deutschen auch noch die Staatsbürgerschaft eines der oben genannten Länder besitzen.
Wer zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des neuen Einreiseverbots bereits eine ESTA-Freigabe hatte oder dabei war, den ESTA-Prozess zu durchlaufen, braucht nicht um seinen Status als Visa Waiver-Reisende/r zu fürchten.
ESTA Antrag und das Visa Waiver-Programm
Das Visa Waiver-Programm und das damit verknüpfte elektronische Reisegenehmigungssystem ESTA dienen ja gerade dem Zweck, solchen Reisenden die Einreiseformalitäten zu erleichtern, die ohnehin ein geringes Sicherheitsrisiko darstellen.
Der ESTA-Antrag enthält bereits seit der Obama-Regierung die Frage, ob der/die Antragstellende sich nach dem ersten März 2011 in einem der sechs oben genannten Staaten oder im Irak aufgehalten hat. Somit ist dieser Risikofaktor schon lange vor dem Inkrafttreten des neuen Einreiseverbots in den Entscheidungsprozess bei der Vergabe von ESTA-Freigaben eingeflossen; für Reisende mit gültiger ESTA-Freigabe wird sich folglich kaum etwas ändern.
Menschen mit doppelter Staatsbürgerschaft, zum Beispiel von Deutschland und dem Sudan oder einem der anderen Staaten, die vom Einreiseverbot betroffen sind, dürfen weiterhin unter dem Visa Waiver-Programm in die USA reisen, wenn sie seit dem 1. März 2011 nicht mehr im Land ihrer anderen (in diesem Zusammenhang als problematisch eingestuften) Staatsbürgerschaft gewesen sind.
Bitte beachten Sie jedoch: auch, wenn Ihre ESTA-Freigabe in Verbindung mit Ihrem deutschen Pass gültig ist, müssen Sie Ihre weitere Staatsbürgerschaft unbedingt im ESTA-Antrag vermerken, denn das Verschweigen von Informationen ist gesetzeswidrig. Und: die genehmigte ESTA-Freigabe berechtigt lediglich zum Antritt einer Reise in die USA. Die endgültige Entscheidung fällt immer noch der oder die Grenzbeamte beim Interview am Einreisehafen. Wenn Sie allerdings korrekte Angaben gemacht und beim ESTA-Verfahren bereits „grünes Licht“ erhalten haben, ist die Wahrscheinlichkeit einer Ablehnung am Einreisehafen sehr gering.
Neuerungen beim aktuellen Einreiseverbot und Unterschiede zu vorherigen Versionen
Das Einreiseverbot wurde abgeändert, um es mit dem amerikanischen Grundgesetz in Einklang zu bringen. Unter der neuen Version dürfen Bürger(innen) der Staaten Libyen, Somalia, Sudan, Syrien, Jemen und Iran weiterhin in die USA einreisen. Aber nur wenn sie enge Verbindungen mit Personen oder Organisationen in den USA nachweisen können:
Das gilt für Geschäftsbeziehungen/Arbeitgeber, nahe Verwandte und den Besuch von Bildungsinstitutionen.
Als enge Verbindungen zu Organisationen gelten in erster Linie ein Arbeitsverhältnis mit einem US-amerikanischen Unternehmen. Allerdings auch die Einschreibung an einer US-amerikanischen Bildungsinstitutionen, die zugleich als Wohnsitz dient.
Als nahe Verwandte gelten Eltern, Schwiegereltern, Ehepartner, Kinder (einschließlich erwachsener Kinder), Geschwister und in diesem Fall auch Großeltern. Großeltern werden laut dem amerikanischen Gesetz zwar generell nicht als nahe Verwandte eingestuft. Beim Einreiseverbot wird allerdings eine Ausnahme gemacht.
Die Verbindung zu Familienangehörigen oder Institutionen muss außerdem beim Visa-Interview eindeutig durch entsprechende Dokumentation belegt werden. Zulässige Dokumente sind zum Beispiel Arbeitsverträge, Immatrikulationsbescheinigungen oder Einladungsschreiben von Universitäten. Staatsbürger(innen) der sechs betroffenen Staaten, die schon einen Termin für ein Visa-Interview erhalten haben, sollten diesen auch wie geplant wahrnehmen.
Wer bereits ein gültiges Visum oder eine Greencard besitzt, ist von dem neuen Einreiseverbot ohnehin nicht betroffen.
Mit voller Härte trifft das Einreiseverbot hingegen Flüchtlinge aus den sechs betroffenen Staaten. Sie dürfen für einen Zeitraum von 120 Tagen nicht in die USA einreisen. Flüchtlinge, die eine der oben genannten Verbindungen zu Personen oder Institutionen in den USA aufweisen können. Sie erhalten allerdings eine Ausnahmegenehmigung. Dabei gehören Flüchtlingsorganisationen nicht zu den akzeptierten Institutionen.
Einreiseverbot
Flüchtlinge, denen ein Platz in den USA bereits formell zugesichert worden war, durften also noch bis zum 6. Juli einreisen. Diese Regelung begründet sich auf dem geschätzten Erreichen der Flüchtlingsobergrenze von 50.000 Personen zu diesem Zeitpunkt. Zum Vergleich, die Flüchtlingsobergrenze des Vorjahres lag bei 85.000 Personen.
Die Pilotphase dauert 120 Tage, dann wird das Einreiseverbot erneut geprüft.
Das aktuelle Einreiseverbot ist vor allem aufgrund der engen Definition von familiären Bindungen in die Kritik geraten. Experten warnen, dass die Definition von „Familie“ in den Staaten des Nahen Ostens sich stark von ihrem Gegenstück in der westlichen Kultur unterscheidet. Es kommt nicht selten vor, dass Kinder von Onkeln, Tanten und Großeltern aufgezogen werden. Eine zu enge Definition von „Familie“ führe unter Umständen zu traumatischen Trennungen von wichtigen Bezugspersonen.
Befürworter des Einreiseverbots und diejenigen, die es aufgrund ihrer persönlichen Umstände umgehen können, loben hingegen die Nachbesserungen an der Verfügung.
Das Einreiseverbot ist in Kraft und die aktuelle Version konnte nicht vom Supreme Court gekippt werden. Nach dem Ablauf der Pilotphase wird es erneut geprüft. Eine endgültige Entscheidung auf der Basis von Kosten/Nutzen wird erst dann getroffen werden.
Das Visa Waiver-Programm sowie das ESTA-Verfahren sind derzeit nicht von dem Einreiseverbot betroffen. Daher können deutsche Staatsbürger(innen) (sowie die Staatsbürger(innen) der 37 anderen Visa Waiver-Staaten) also das ESTA-System wie gehabt nutzen.
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